Änderung  Waffengesetze: NWR-ID benötigt!

Die NWR-Identifikationsnummer (NWR-ID) ist eine unverwechselbare technische Identifikationsnummer (ID) des Nationalen Waffenregisters (NWR), die eine eindeutige Identifikation und Zuordnung von Daten (u.a. Personen, Erlaubnissen und Waffen/-teilen) im NWR gewährleistet.

Ab 01.09.2020 wird Ihre NWR-ID bei allen Käufen, Verkäufen von Waffen und wesentlichen Teilen  sowie Reparaturvorgängen zwingend benötigt.

Bitte besorgen Sie sich zeitnah einen Ausdruck aller Ihre NWR-ID's bei Ihrer Waffenbehörde.

Weitere Informationen

Schalldämpfer und Nachtsichttechnik in Verbindung mit Waffen

Jäger müssen neue Regelungen beachten – unter anderem für Schalldämpfer und Nachtsichttechnik in Verbindung mit Waffen.

Ab 20. Februar 2020, mit Verkündung im Bundesgesetzblatt, tritt das geänderte Waffengesetz morgen in Teilen in Kraft. Dann gelten für Jäger wichtige Regelungen zu Schalldämpfer, Nachtsichttechnik in Verbindung mit Waffen, Abfrage beim Verfassungsschutz und Waffenverbotszonen. Die meisten Neuerungen treten erst zum 1. September 2020 in Kraft. Jäger müssen jetzt Übergangs- und Meldefristen beachten. Beispielsweise muss der bestehende Besitz von größeren Magazinen bis zum 1. September 2021 der Waffenbehörde gemeldet werden, damit das Verbot nicht gilt. Die zulässigen Magazingrenzen liegen künftig bei zehn Schuss für Langwaffen und bei 20 Schuss für Kurzwaffen.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Jäger dürfen Schalldämpfer für Langwaffen künftig allein auf Jagdschein und ohne Voreintrag erwerben.
  • Jäger müssen den Kauf eines Schalldämpfers innerhalb von zwei Wochen der Behörde melden - wie beim Kauf von Langwaffen üblich. Die Behörde trägt diesen dann in die Waffenbesitzkarte ein. Schalldämpfer dürfen ausschließlich mit für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung verwendet werden. Dies gilt ausschließlich im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens.
  • Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit wird auch eine Abfrage beim Verfassungsschutz durchgeführt.
  • In besonders begründeten Fällen darf die Waffenbehörde das persönliche Erscheinen anordnen.
  • Neuregelung der Anzeigepflichten beim Erwerb und Überlassen von Waffen.
  • Der Kreis der erlaubnispflichtigen „wesentlichen Teile“ wird erweitert.
  • Magazine für mehr als 20 Schuss (Kurzwaffen) und mehr als zehn Schuss (Langwaffen) werden verboten.
  • Jäger dürfen künftig Nachtsichttechnik (Aufsatz- und Vorsatzgeräte) auch in Verbindung mit der Waffe nutzen. Die jagdrechtlichen Verbote hierzu bleiben aber bestehen. Ausnahmen hierzu gibt es bislang nur in Baden-Württemberg, Brandenburg und Sachsen. Infrarotaufheller sind nach wie vor verboten.
  • Die Länder und Kommunen können verstärkt sogenannte „Waffenverbotszonen“ ausweisen. Für Jäger sind jedoch Ausnahmen vorgesehen.

        Die wichtigsten Änderungen für Jäger

Nachtsichtvorsatz- und Nachtsichtaufsatzgeräte

Der Gesetzestext lautet, dass Inhaber einer jagdlichen Erlaubnis und gewerbliche Erlaubnisinhaber „abweichend von § 2 Absatz 3 für jagdliche Zwecke Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 haben.“

Was bedeutet das?

Umgang mit einer Waffe oder Munition im Sinne des Waffengesetzes hat, „wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.“ Händler dürfen also Nachtsichtvorsatz- und Nachtsichtaufsatzgeräte verkaufen und diese auch an der Waffe montieren. Jäger dürfen diese – soweit es durch Bundes- und Landesjagdgesetz gestattet ist/wird – für jagdliche Zwecke nutzen. Ausgenommen sind Nachtzielgeräte (Geräte mit integriertem Absehen).

Was ist mit Wärmebildtechnologie?

Auch dieses kann als Vorsatz-/Aufsatzgerät nun montiert werden.

Müssen Nachtsichtvorsatz- und Nachtsichtaufsatzgeräte an das NWR gemeldet oder in die WBK eingetragen werden?

Bereits vorher frei verkäufliche Geräte, die beispielsweise auch an Spektiven oder Kameras, d.h. nicht nur an Zielfernrohren, montiert werden können, bleiben erlaubnisfrei und müssen damit weder an das NWR gemeldet noch in die WBK eingetragen werden.

Dürfen auch Nachtzielgeräte verkauft werden? An wen dürfen wir diese Geräte überhaupt verkaufen? Gibt es hier Sonderregelungen im Landesrecht zu beachten?

Nein, Nachtzielgeräte bleiben verboten. Der Verkauf von Dual-Use-Vorsatz-/Aufsatzgeräten ist grundsätzlich an jedermann möglich, jedoch dürfen einzig Jäger und gewerbliche Erlaubnisinhaber damit Umgang haben, also das Gerät an eine Waffe verbauen (lassen). Bei Single-Use-Vorsatz/Aufsatzgeräten ist eine Erlaubnis (Voreintrag) erforderlich. Beim Einsatz muss das Jagdrecht beachtet werden.

Leitfaden Wesentliche Waffenteile

 BKA Leitfaden: Wesentliche Teile von Waffen