Ich kaufe Waffen, Munition und Zubehör – Haben Sie etwas für mich?

7 Gründe, Ihre Waffe an mich zu verkaufen

Kostenlose Beratung: Sie haben Waffen geerbt oder möchten bzw. können den Schießsport nicht mehr ausüben?

Persönliche Abholung: Aus geschäftlichen Gründen bin ich viel unterwegs. So kann ich eine Abholung auch flexibel gestalten!

Transparente Preise: Auch Waffen unterliegen den Gesetzen von Angebot & Nachfrage!

Erläuterungen zum deutschen Waffengesetz: Das deutsche Waffengesetz ist für den Laien oft unverständlich. Sehr häufig höre ich Sätze wie: ,,Das habe ich nicht gewusst.“ oder: ,,Das kann man ja nicht erahnen.“

Infos zu behördlichen Vorschriften: Sie haben bereits einen Brief von der Waffenbehörde bekommen? Vielleicht sogar mit einer Frist, bis wann Sie die Waffen abzugeben haben?

Kostenloser Transport: Für den Transport allein berechne ich Ihnen nichts. Es ist jedoch verständlich, dass ich für Waffen ohne Verkaufswert nicht kostenlos quer durch Deutschland fahren kann.

Absolute Diskretion: Diskretion ist wichtig. Vielleicht möchten Sie nicht, dass die halbe Nachbarschaft weiß, dass Sie Waffen im Haus haben.


Informationen für Erben

Was tun, wenn Ihnen eine Waffe in den Schoß fällt?

Wenn Sie eine Waffe erben, haben Sie vier verschiedene Möglichkeiten, zwischen denen Sie sich nun entscheiden müssen. Wenn Sie die Waffe gern behalten möchten, müssen Sie laut Waffengesetz ebenso ein paar Dinge beachten wie wenn Sie die Waffe einem Berechtigten übergeben wollen. Selbst bei der Unbrauchbarmachung einer Waffe gibt es Vorschriften, an die Sie sich halten müssen. Welche Möglichkeiten haben Sie?

1. Übernahme der Waffen

Nach den Vorschriften des Waffengesetzes haben Sie (als rechtmäßiger Erbe) die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach dem Erbfall die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte bei der für Sie zuständigen Behörde zu beantragen. Folgendes müssen Sie hierbei bitte beachten: Im Wege der Erbfolge können nur Waffen erworben werden. Die dazugehörige Munition kann jedoch nicht übernommen werden.

2. Überlassen der Waffen an einen Berechtigten

Berechtigte sind Inhaber einer Waffenhandelserlaubnis idR. ein Waffenhändler oder eine Privatpersonen mit einer gültigen Erwerbserlaubnis (Sportschütze, Jäger) handeln. Dies muss natürlich in jedem Fall von Ihnen geprüft werden. Der Käufer muss folglich eine sogenannte Waffenbesitzkarte vorzeigen können.

3. Unbrauchbarmachung der Waffen

Sie möchten die Waffen weder behalten noch verkaufen? Dann haben Sie auch die Möglichkeit, die Waffen unbrauchbar zu machen. Dies geschieht bei einem sogenannten Büchsenmacher und ist nicht ganz billig. Nach der Unbrauchbarmachung muss die Bescheinigung des Büchsenmachers einschließlich des Beschußamtes schließlich zusammen mit der Waffenbesitzkarte des Verstorbenen bei der Behörde vorgelegt werden.

4. Abgabe bei der Polizei

Bei der zuständigen Kreispolizeibehörde können die Waffen ebenfalls abgegeben werden. Die Waffen werden dann von der Polizeistelle zur Vernichtung an die Zentralen Polizeitechnischen Dienste weitergeleitet.

ACHTUNG! Erben ohne WBK dürfen die geerbten Waffen nicht bei der Polizei abgeben, da Sie ohne WBK nicht zum Transport der Waffen berechtigt sind. Die Polizei muss informiert werden und die Waffen abholen. Hinweis: Bei den obigen Angaben handelt es sich nur um eine gekürzte Informationsvergabe.

Wenn Sie sich ausführlicher über die möglichen Abläufe informieren möchten, kontaktieren Sie mich einfach.